Jagdsysteme in der Schweiz

In der Schweiz wird die Jagd einerseits durch das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel aus dem Jahr 1986, anderseits durch die Jagdgesetze der einzelnen Kantone geregelt.

Die rechtsetzende Kompetenz des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf die festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten sowie auf die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten (Schutzzonen). Das eidgenössische Jagdgesetz ist somit ein Artenschutzgesetz; es stellt Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung. Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen, also die Bestimmungen über die Jagdberechtigung, das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht, werden in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt. So ist gewährleistet, dass beim Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten hinsichtlich der vorkommenden Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen wird.

Die Jagd ist in der Schweiz ein hoheitliches Recht und kommt damit grundsätzlich dem Staat, d. h. den Kantonen, zu. Dieses äußert sich in drei verschiedenen Jagdsystemen.

Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich kennen die Revierjagd: In diesen sog. Revierkantonen werden die Jagdrechte vom Kanton als Einzelreviere, die gewöhnlich eine politische Gemeinde umfassen, an Jagdgesellschaften verpachtet, die dafür einen Pachtzins entrichten. Im betreffenden Gebiet dürfen ausschließlich die Pächter und von diesen Eingeladene jagen.

Die meisten anderen Kantone, also besonders die Alpenkantone, die großteils französischsprachige Westschweiz sowie der Kanton Bern, kennen die Patentjagd: In diesen sog. Patentkantonen kann jeder Jäger nach der Lösung eines staatlichen Jagdpatents im ganzen Kantonsgebiet mit Ausnahme der Jagdbanngebiete jagen. Dabei ist festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren.

Ein einziger Kanton, Genf, kennt die Staatsjagd, welche ein Jagdrecht von Privatpersonen ausschließt. Hier wird die Jagd von staatlich besoldeten Wildhütern ausgeübt. Entstandene Wildschäden werden durch den Kanton und somit aus Steuergeldern beglichen.

Die Patentjagd
Die Patentjagd erlaubt die Jagd auf dem ganzen Gebiet des Kantons – mit Ausnahme der eidgenössischen und der kantonalen Jagdbanngebiete. Die Jäger müssen beim Kanton ein Patent erwerben und dazu die Patentgebühr sowie Wildschadenbeitrag entrichten. Patentkantone sind: Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Fribourg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura.

Die Revierjagd
Beim Revierjagdsystem verpachten die politischen Gemeinden das Jagdrecht durch Vertrag an eine Gruppe von Jägern (Jagdgesellschaft) für eine bestimmte Periode (meist acht Jahre). Ende Saison müssen die Jäger dem Kanton melden, welche und wie viele Tiere sie erlegt haben. Revierkantone sind: Zürich, Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, St.Gallen, Aargau, Thurgau.

In der Schweiz gibt es 41 eidgenössische Jagdbanngebiete. Diese helfen mit, seltene und bedrohte Arten sowie deren Lebensräume vor uns Jägern zu schützen. Bei allen anderen Aktivitäten (Skitouren, Schneeschuhwandern, Geocaching, Gleitschirmfliegen, etc.) gibts keine R egelungen.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts erreichten die Huftierbestände in der Schweiz wegen dem hohen Jagddruck und des sehr schlechten Zustandes der Wälder ein absolutes Tief. Rothirsch und Steinbock wurden vollständig ausgerottet. Einzig das Reh und die Gämse konnten sich knapp halten.

Schutz der Wildtierbestände
Dank der gesetzlichen Regelung der Jagd – Einschränkung der Jagdzeit, Schutz der Muttertiere und Jungtiere, Aufbau einer effizienten Wildhut – und der Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten Ende 19., anfang 20. Jahrhundert konnten sich die Wildtierbestände erholen.

In der Schweiz gibt es 41 eidgenössische Jagdbanngebiete mit einer Gesamtfläche von gut 1500km2.

Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume
Obwohl die Jagdbanngebiete ihre ursprüngliche Zielsetzung – nämlich die Anhebung der Huftierbestände – bereits erfüllt haben, sprechen verschiedene Gründe für deren Beibehaltung:Artenschutz und Lebensraumschutz: Heute profitieren Arten wie z.B. Auerhuhn, Birkhuhn und Schneehuhn von den speziellen Schutzbestimmungen Ausbildung und Forschung: Jagdbanngebiete sind wertvolle Modellgebiete für die Beobachtung der natürlichen Entwicklung von HuftierpopulationenJagd: In manchen Berggebieten profitiert die Jagd vom Populationsüberschuss aus den geschonten Wildbeständen

Jagdliche Regulierung
Heute müssen in vielen Fällen die Huftierbestände in Banngebieten reguliert werden, weil sie für die örtlichen Verhältnisse zu hoch sind. Der Bund hat deshalb den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in den Banngebieten Teile (oder das ganze Gebiet) mit sogenanntem partiellem Schutz auszuscheiden (Art. 9 Abs. 2 Bst. b VEJ).Hier können jagdbare Huftierarten aufgrund eines besonderen Abschussplanes reguliert werden. Dieser muss gewährleisten, dass der natürliche Alters- und Geschlechtsklassenaufbau erhalten bleibt. Alle anderen Tierarten sind geschützt. Damit die zu schützenden Arten möglichst wenig durch die Bejagung gestört werden, ist die Verwendung von Hunden verboten (ausgenommen für die Nachsuche).In den integral geschützten Gebieten dürfen Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem BAFU angeordnet werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3, Art. 10 VEJ).

Jagdliche Regulierung
Heute müssen in vielen Fällen die Huftierbestände in Banngebieten reguliert werden, weil sie für die örtlichen Verhältnisse zu hoch sind. Der Bund hat deshalb den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in den Banngebieten Teile (oder das ganze Gebiet) mit sogenanntem partiellem Schutz auszuscheiden (Art. 9 Abs. 2 Bst. b VEJ).Hier können jagdbare Huftierarten aufgrund eines besonderen Abschussplanes reguliert werden. Dieser muss gewährleisten, dass der natürliche Alters- und Geschlechtsklassenaufbau erhalten bleibt. Alle anderen Tierarten sind geschützt. Damit die zu schützenden Arten möglichst wenig durch die Bejagung gestört werden, ist die Verwendung von Hunden verboten (ausgenommen für die Nachsuche).In den integral geschützten Gebieten dürfen Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem BAFU angeordnet werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3, Art. 10 VEJ).